Die Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen. In der Folge machte der Beschwerdeführer geltend, er sei beim Ereignis vom 8. Oktober 2020 nach dem Einklemmen des Fusses noch gestürzt und leide infolge dessen auch an Beschwerden an seiner linken Schulter. Die hierfür ausgerichteten vorübergehenden Leistungen stellte die Beschwerdegegnerin – nach erfolgten Abklärungen – mit Verfügung vom 13. September 2021 per 14. Februar 2021 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 ab.