Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war als Holzbauarbeiter angestellt und daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Gemäss "Schadenmeldung UVG" vom 12. Oktober 2020 rutschte er am 8. Oktober 2020 auf einer Werkzeugkiste stehend ab, klemmte sich den Fuss in einer Kabelrolle ein und verletzte sich dabei (Verrenkung des rechten Fussgelenks). Die Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht und erbrachte vorübergehende Leistungen.