Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung und damit einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers somit zu Recht. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.