3.2. Zusammenfassend lassen sich weder den Ausführungen des Beschwerdeführers, noch den Akten konkrete Indizien entnehmen, die gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung sprechen (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis). Somit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit auszugehen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff.