Wenn in der angestammten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, bedeutet dies nicht, dass jegliche andere Tätigkeit als angepasst gelten kann. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erkennen; diese Frage ist aber für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, ohnehin nicht relevant, da vorliegend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliegt und damit keine IV-rechtliche Einschränkung besteht. 3.1.13. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, es fehle eine gutachterliche Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren (Beschwerde S. 13).