Wichtige, bei der Begutachtung unerkannte oder ungewürdigte Aspekte sind vorliegend somit nicht ersichtlich, insbesondere sind die vorgebrachten subjektiven Beschwerdeangaben - so hinsichtlich der Stimmungslage des Beschwerdeführers – rechtsprechungsgemäss bei der Prüfung des Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens nicht massgebend (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 677/03 vom 28. Mai 2004 E. 2.3.1), weshalb auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen ist.