Differenzen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte wurden vom Gutachter somit nachvollziehbar und schlüssig begründet. Was im Übrigen die diagnostische Herleitung und die medizinische Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anbelangt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich sind, weil er als medizinischer Laie hierfür offensichtlich nicht befähigt ist (vgl. E. 3.1.7. hiervor).