dem Hintergrund einer fachpsychiatrisch diagnostizierten Krankheitsentität vom Fazit der gutachterlichen Befundermittlung divergiere (VB 281). Bereits im Gutachten vom 17. Dezember 2020 hatte er festgehalten, es sei weder vorwerfbar, noch überraschend, dass sich angesichts dieses komplexen Geschehens selbst erfahrene Fachspezialisten anteilig hätten täuschen lassen (VB 264.1 S. 12). Differenzen zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte wurden vom Gutachter somit nachvollziehbar und schlüssig begründet.