Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 beantwortete der psychiatrische Gutachter zudem Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin betreffend den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. G. vom 31. Mai 2021 und führte begründet aus, dass an den Schlussfolgerungen gemäss Gutachten vom 17. Dezember 2020 festgehalten werde. Zudem wies er darauf hin, es sei nicht ungewöhnlich, dass das Ergebnis subjektiv vorgenommener Eigenbewertungen des individuellen Kompetenzniveaus vor - 14 -