teilung der anderslautenden Beurteilungen gemäss Aktenlage (VB 264.1 S. 14). Ebenfalls führte er aus, weshalb nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei (VB 264.1 S. 15) und legte dar, weshalb von anderen aktenanamnestisch zur Darstellung gebrachten diagnostischen Erwägungen mangels Bezug zur jeweiligen Definition der ICD-10-Klassifikation abzuweichen sei (VB 264.1 S. 11). Er begründete auch, weshalb er von Inkonsistenzen ausging (VB 264.1 S. 14). Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 beantwortete der psychiatrische Gutachter zudem Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin betreffend den vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med.