Dabei ist auch die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten anderseits zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.1). Vorliegend ging der psychiatrische Gutachter in Bezug auf die aktenanamnestisch gegenteiligen differentialdiagnostischen Erwägungen von einer seinerzeit jeweils akzentuierten phänotypischen Überlagerung des real manifesten Expressionsgrades der affektiven Defizite durch eine histrionisch-neurotische Begleitkomponente bei parallelem Aggravationsbestreben aus und begründete nachvollziehbar seine abweichende Beur-