Massgeblich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nicht die Diagnosestellung, sondern der Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Zudem kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen.