Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass nebst diesen Informationen auch sämtliche medizinischen Unterlagen vorlagen und somit Berücksichtigung fanden, die Einschätzung mitunter vollständig sowie aktuell ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis auf 9C_20/2017 vom 29. März 2017 E. 3.2). Angesichts der inhaltlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens besteht kein Grund zur Annahme, die gutachterlichen Explorationsgespräche könnten ungenügend bzw. die Anamnese zu kurz ausgefallen sein. - 13 -