Auch der psychiatrische Gutachter stufte die Angaben des Beschwerdeführers als wenig authentisch und plausibel, sondern richtungsweisend beeinflusst von einem subjektiv determinierten Bewertungshorizont im Sinne eines anteilig zweckbewussten Aggravationsbestrebens ein. Inkonsistenzen ergäben sich zwischen dem sich in seinen wesentlichen Strukturen hinreichend stabil darstellenden psychopathologischen Status und einem als schwer defizitär beklagten affektiven Funktionsniveau mit begleitend diffuser Schmerzsymptomatik (VB 264.1 S. 14).