Gemäss den Beurteilungskriterien von Slick et al. (vgl. E. 3.1.7. hiervor) sei eine bewusste Aggravation jedoch wahrscheinlich. Aus diesem Grund könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit oder zum Tätigkeitsprofil abgeleitet werden. Neurokognitive Defizite könnten weder bestätigt, noch ausgeschlossen werden (VB 264.3 S. 5). Die neuropsychologische Gutachterin legte somit ausführlich und begründet dar, weshalb sie von einer Aggravation ausging.