Die neuropsychologische Gutachterin wies in ihrer Beurteilung darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich zwar nach einigen Diskussionen über Sinn und Zweck der Begutachtung auf die Testung eingelassen, dabei habe er aber keine ausreichende Anstrengungsbereitschaft gezeigt, was sich aus den standardmässig eingesetzten Performanzvalidierungsverfahren, welche beide stark auffällige Resultate gezeigt hätten, sowie den übrigen, teilweise sehr inkonsistenten Resultaten ergebe. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer in einem Benennungstest ein stark beeinträchtigtes Resultat erreicht, das lediglich im Rahmen einer Aphasie mit schwerer Be-