3.1.10. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter ein Aggravationsverhalten. So sei nicht klar, worin die von den Gutachtern erwähnten Inkonsistenzen bestünden, und der psychiatrische Gutachter sei aufgrund der oberflächlichen Exploration ohne Ausführungen zu Suizidgedanken oder Erfragung der aktenkundigen massiven Schlafstörungen nicht im Stande, Inkonsistenzen zwischen einem sich in seinen wesentlichen Strukturen hinreichend stabil darstellenden psychopathologischen Status und einem als schwer defizitär beklagten affektiven Funktionsniveau zu beurteilen (Beschwerde S. 8).