schwerdeführer kein Rechtsmittel ergriff, womit diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hatte damit bereits früher Gelegenheiten, die entsprechenden Rügen geltend zu machen, weshalb diese als verspätet zu betrachten sind. Anzufügen ist, dass die Einholung einer Stellungnahme der Gutachter zum Bericht des behandelnden Psychiaters auch sachlich geboten war (vgl. E. 3.1.8 hiervor). Weiterungen dazu erübrigen sich.