Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV von den Rechtsuchenden verlangt, gewisse formelle Rügen so früh wie möglich nach Kenntnisnahme des Rügegrunds vorzubringen; verspätetes Vorbringen kann zur Verwirkung des Anspruchs führen (BGE 143 V 66 E. 4.3.; Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2018 vom 21. Februar 2019 E. 5.2.1.). Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich denn auch vorliegend als treuwidrig: In diesem Zusammenhang ist auf die Verfügung vom 7. Oktober 2021 (VB 279) hinzuweisen, worin die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Zwischenverfügung über die Ergänzungsfragen an die SMAB-Gutachter befand und gegen welche der Be-