3.1.9. Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte keine Ergänzungsfragen an die Gutachter stellen dürfen, weil das Gutachten qualifiziert mangelhaft gewesen sei und den Gutachtern mit den Ergänzungsfragen Gelegenheit geboten werden sollte, das ursprünglich mangelhafte Gutachten zu verbessern (Beschwerde S. 18 f.).