Auch aus dieser Rüge kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausführungen zum Beweiswert des RAD-Berichtes erübrigen sich vor diesem Hintergrund, zumal die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (VB 288) auf das SMAB-Gutachten mit der Stellungnahme vom 19. Januar 2022 und nicht auf eine RAD-Beurteilung abgestellt hat (vgl. Beschwerde S. 23, wobei das zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2011 vom 1. April 2011 mangels im dortigen Fall eingeholten Gutachtens vorliegend nicht einschlägig ist). - 11 -