Aus dem aus Art. 6 EMRK fliessenden Grundsatz der Waffengleichheit wird mit Blick auf vom behandelnden Arzt erhobene Einwände abgeleitet, dass vor dem Entscheid in der Sache zumindest eine Stellungnahme des externen Gutachters einzuholen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweis). Insofern kann aus der Empfehlung des RAD-Arztes nicht auf den Beweiswert des Gutachtens geschlossen werden, diese erfolgte im Gegenteil in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auch aus dieser Rüge kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.