Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen (BGE 119 V 208 E. 4d S. 215). Aus dem aus Art. 6 EMRK fliessenden Grundsatz der Waffengleichheit wird mit Blick auf vom behandelnden Arzt erhobene Einwände abgeleitet, dass vor dem Entscheid in der Sache zumindest eine Stellungnahme des externen Gutachters einzuholen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 mit Hinweis).