Nachdem der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. G. vom 31. Mai 2021 eingereicht hatte, die auch eine Stellungnahme zum SMAB-Gutachten vom 17. Dezember 2020 enthielt (VB 272), empfahl RAD-Arzt H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diesen Bericht den Gutachtern zur Stellungnahme zukommen zu lassen (VB 274). Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen (BGE 119 V 208 E. 4d S. 215).