Bezüglich der medizinischen Beurteilung der neuropsychologischen Begutachtung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Soweit er im Übrigen ausführt, die Gutachterin habe den "Bogen" (im Performanzvalidierungsverfahren) nicht richtig ausgefüllt, ist angesichts jeglicher substantiierter Angaben dazu nicht weiter darauf einzugehen.