E. 4; vgl. auch BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 mit Hinweis). Die im psychiatrischen Gutachten erfolgte Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit genügt somit den Anforderungen dieser Rechtsprechung, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere zielt.