Abklärungen sind abschliessend immer vom psychiatrischen (und allenfalls auch dem neurologischen) Gutachter zu beurteilen und innerhalb seiner Expertise zu berücksichtigen. So stellt die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar und es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls neurologischen - Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 - 10 -