Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die neuropsychologische Gutachterin keine Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorgenommen habe (Beschwerde S. 16), ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter, unter Einbezug des neuropsychologischen Teilgutachtens (VB 264.1 S. 4 und 10), Diagnosen (VB 264.1 S. 11) stellte und sich zu den durch diese begründeten gesundheitlichen Einschränkungen (VB 264.1 S. 14) bzw. zu deren Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (VB 264.1 S. 12) sowie zum Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers (VB 264.1 S. 12) äusserte. Die Ergebnisse der neuropsychologischen