So gelten Aggravationstendenzen als wahrscheinlich, wenn das Kriterium A, mindestens zwei der Kriterien B2 bis B6 (oder eines der Kriterien B2 bis B6 und mindestens eines der Kriterien C1 bis C5) sowie das Kriterium D erfüllt sind. Vorliegend erachtete die Gutachterin die Kriterien A, B2 – B4, B6 und D als erfüllt (vgl. VB 264.3 S. 4). Dass sie keine eindeutigen Anzeichen für eine Aggravation sah und die entsprechende Frage B1 somit bejahte, schliesst nicht aus, dass eine solche wahrscheinlich ist. Die Gutachterin hielt dies denn auch entsprechend fest (VB 264.3 S. 5).