Hinsichtlich des Performanzvalidierungsverfahrens macht der Beschwerdeführer geltend, die Neuropsychologin habe keine Resultate unterhalb der Zufallswahrscheinlichkeit festgehalten. Es sei entsprechend von validen Tests auszugehen. Weshalb die Gutachterin dies nicht so sehe, obwohl sie die Frage B1 im Kriterienraster, ob sich im Rahmen eines Symptomvalidierungstests eindeutige Anzeichen für Aggravation (Ergebnisse unterhalb der Zufallswahrscheinlichkeit) ergeben haben, verneinte, sei nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 16 f.).