Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse. Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2019 vom 13. August 2020 E. 4.2.4). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht hinreichend dar, welche für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidenden Aspekte sich mittels dieser Testresultate beweisen liessen.