3.1.7. Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren in Bezug auf das neuropsychologische Gutachten, die von ihm im Einwandverfahren beantragte und nicht erfolgte Einholung der diesem zugrundeliegenden Testresultate führe dazu, dass die Aussagen der neuropsychologischen Gutachterin nicht verifiziert werden könnten (Beschwerde S. 16).