3.1.6. Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert des Gutachtens mit dem Argument anzweifelt, die Dauer des psychiatrischen Explorationsgesprächs (mit Übersetzung) sei mit 73 Minuten zu kurz gewesen (Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.4 mit Hinweis). Der für eine psychiat- -8-