Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer weder vor, noch unmittelbar nach der Begutachtung Einwände gegen den Dolmetscher vorbrachte. Zusammenfassend bestehen nach dem Dargelegten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beweiswert des Gutachtens aufgrund der erfolgten Übersetzung beeinträchtigt sein könnte.