Dagegen, dass dem vorliegenden Gutachten aufgrund der vom Beschwerdeführer gerügten Verständigungsprobleme der Beweiswert abzusprechen wäre, spricht zunächst der Umstand, dass dem Gutachten wie erwähnt (vgl. E. 2.3. hiervor) eine umfassende Anamnese zugrunde gelegt werden konnte. So konnten sowohl die aktuellen Beschwerden als auch eine persönliche Anamnese sowie die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich erfasst werden. Im Gutachten finden sich keine Hinweise darauf, dass Probleme mit der Verständigung aufgetreten sind (VB 264.1 S. 8). Konkrete Ausführungen zu angeblich nicht korrekten Übersetzungen werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.