Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Begutachtung ist bei der gerichtlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen, weshalb die Gutachter dieses im Gutachten folgelogisch festzuhalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.3.3). Umstände, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste, sind vorliegend nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere zielt.