Gemäss Telefonnotiz war er mit dem beabsichtigten Gutachten ausdrücklich einverstanden, worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 16. September 2020 die SMAB AG mit der Begutachtung in den vorgesehenen Fachdisziplinen beauftragte (VB 262). Auch dagegen opponierte der Beschwerdeführer nicht. Die erst im Beschwerdeverfahren erhobene Rüge der fehlenden weiteren Untersuchung(en) ist daher als verspätet zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2).