Zudem wäre dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ohne Weiteres die Möglichkeit offen gestanden, gegen die beabsichtigten Fachdisziplinen zu opponieren und zusätzlich weitere Begutachtungen zu fordern. Er wurde namentlich mit Schreiben vom 5. August 2020 über die beabsichtigten Fachdisziplinen informiert und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äussern (VB 254 S. 1). Gemäss Telefonnotiz war er mit dem beabsichtigten Gutachten ausdrücklich einverstanden, worauf die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 16. September 2020 die SMAB AG mit der Begutachtung in den vorgesehenen Fachdisziplinen beauftragte (VB 262).