Im Rahmen der medizinischen Abklärung sind die jeweiligen Gutachter für die Vollständigkeit und die fachliche Güte ihrer Expertise letztverantwortlich (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Den Gutachtern kommt hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu und es liegt im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich am 15. Oktober 2019 mit Hinweis auf den Austrittsbericht der E. AG vom 28. August 2019 und damit wegen psychischen Beschwerden erneut zum Leistungsbezug angemeldet (VB 239).