Rechtsprechungsgemäss können sich Ausstandsgründe stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten. Nur die für eine Behörde tätige Person, nicht die Behörde als solche kann befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Den allgemeinen Äusserungen des Beschwerdeführers über die SMAB fehlt zudem jeglicher Bezug zum konkreten Einzelfall oder zu einem der beteiligten Gutachter. Soweit der Beschwerdeführer daher einen Ausstandsgrund gegen die Gutachterstelle als Institution geltend macht, ist er damit nicht zu hören.