3.1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die SMAB sei vorurteilsbehaftet gewesen, da zum einen bekannt sei, dass die Gutachterstelle SMAB in der Vergangenheit ihren Auftrag nicht neutral ausgeführt habe, wofür er auf ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 an das Bundesamt für Sozialversicherungen verweist (BSV; vgl. VB 266 S. 10 f.), und zum anderen sei er bereits im Jahr 2015 durch diese begutachtet worden.