Kein Multitasking) bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In retrospektiver Bewertung der Arbeitsfähigkeit könne aus rein psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass diese – ausserhalb stattgehabter Hospitalisations- und sich etwaig anschliessender Rekonvaleszenzphasen – im Verlauf seit Oktober 2018 durchgehend ein uneingeschränktes Niveau umfasst habe (VB 264.1 S. 16). An dieser Beurteilung hielten die Gutachter auch nach Erhalt des Berichts des behandelnden Arztes vom 31. Mai 2021 (VB 272) mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 fest, mit Verweis auf die abweichende subjektive -4-