2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das SMAB- Gutachten vom 17. Dezember 2020 und die gutachterliche Stellungnahme vom 19. Januar 2022. Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D. stellten in ihrer Expertise vom 22. April 2022 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie folgende Diagnosen: