2.3. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 lud die Instruktionsrichterin die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers bei. Diese teilte mit Schreiben vom 7. Juli 2022 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 288).