2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers unter Einschluss der Disziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und innere Medizin zu initiieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-