chen Dienst (RAD) und tätigte weitere Abklärungen; namentlich veranlasste sie eine bidisziplinäre (psychiatrisch-neuropsychologische) Begutachtung bei der SMAB (Gutachten vom 17. Dezember 2020). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (inkl. Rücksprache mit dem RAD und Eingang einer zusätzlichen gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2022) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. April 2022 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22.04.2022 sei aufzuheben.