es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3. 3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.