2.2. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung per 7. September 2021 (VB 72) zwar das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht. Jedoch bezieht er seit 1. Mai 2021 eine AHV-Altersrente vor (VB 86; Beschwerde S. 2). Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und AHV-Rente ist nach klarer Rechtslage ausgeschlossen (vgl. E. 2.1. hiervor), weshalb sich Weiterungen zu einer allfälligen Befreiung von der Betragszeit gemäss Art. 14 AVIG (vgl. Beschwerde S. 3) erübrigen; es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.