Macht eine Person von der Möglichkeit des Rentenvorbezugs nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch, so fällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn des Monats dahin, in welchem die vorbezogene Rente erstmals ausgerichtet wird. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und AHV-Rente ist ausgeschlossen (vgl. THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2324 Rz. 199 mit Hinweis auf BGE 134 V 418 S. 421 f. E. 3.1).