Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht. -3-